I. Geltung
I.I. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und
Geschäftsbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder
von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des
Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt.
Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung
unberührt. Der Käufer erkennt diese Bedingungen spätestens
durch Auftragserteilung oder mit Annahme der Lieferung
an.
I.II. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den
kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber
einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbe gehört, und gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
II. Vertragsabschluß
II.I. Die in
Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit
einem sonstigen Angebot gemachten Produktbeschreibenden Angaben
wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-,
Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die
Verwendbarkeiten von Geräten für neue Technologien sind
freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden. Wir behalten uns insbesondere Änderungen und
Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt
dienen.
II.II. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend.
Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot
innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch
Zusendung einer Auftragsbestätigung, der Rechnung oder die
Auslieferung erklärt werden.
III. Preise/Zahlung
III.I. Die genannten
Preise sind Nettopreise (zzgl. gesetzl. MwSt.). Die Preise sind
freibleibend und können ohne besondere Ankündigung geändert
werden. Sie gelten ab unseren Auslieferungslagern und verstehen
sich ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen.
Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in
handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen
(z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Wir
sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf
Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie
Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Individualvereinbarungen bleiben von der
vorstehenden Regelung unberührt. Die Preise unserer US-Importe
sind auf US$-Basis kalkuliert. Sollten Dollarschwankungen von
über +/- 5% entstehen, so behalten wir uns vor unsere Preise
entsprechend anzupassen.
III.II. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung
der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu
erfolgen. Bei Neukunden müssen wir auf Barzahlung bei Lieferung
bzw. Lieferung per Nachnahme bestehen. Kosten, die durch eine
der Barzahlung abweichende Zahlungsart entstehen, trägt der
Käufer.
III.III. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, trägt er alle
weiteren Kosten, die durch das Forderungsmanagement entstehen.
Weiterhin berechnen wir Verzugszinsen in Höhe 5% p.a. ab dem 1.
Tag des Zahlungsverzuges. Dem Käufer bleibt vorbehalten einen
geringeren Zinsschaden nachzuweisen.
III.IV. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer
kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
III.V. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer ein
Zurückbehaltungsrecht nur zu, auch soweit es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, soweit seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind.
IV. Lieferung
IV.I. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
vorbehalten.
IV.II. Eine Lieferfrist gilt nur, wenn sie schriftlich
vereinbart ist. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist
die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft
oder Abholbereitschaft gemeldet ist. IV.III. Wird der Verkäufer
durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände,
auch bei seinen Vorlieferanten, z.B. behördliche Eingriffe,
Arbeitskämpfe, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Naturkatastrophen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher
Rohstoffe usw., die er trotz Beobachtung der nach den Umständen
des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte, an
der rechtzeitigen Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen
gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem
Umfang.
IV.IV. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den
Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte,
wenn er dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens
14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang der
Fristsetzung beim Verkäufer.
IV.V. Wir behalten uns Teillieferungen vor.
IV.VI. Wird die Ware auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit
ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers die Gefahr des
zufälligen Unterganges und einer Verschlechterung der Ware auf
den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom
Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt
IV.VII. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er
sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
zu verlangen.
V. Schadenersatz
Im kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht im
Falle leichter Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden
begrenzt.
VI. Eigentumsvorbehalt
VI. I. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand
bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand
zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In
der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern
nicht die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes Anwendung
finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten
dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO
erheben können. Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das
Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
VI.II. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im
ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch
verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der
Fall, dann können wir verlangen, daß der Käufer uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
VI.III. Der Käufer verpflichtet sich bis zur vollständigen
Bezahlung der Ware keine Veränderungen am Liefergegenstand
vorzunehmen.
VI.IX. Im kaufmännischen Verkehr ist während der Dauer des
Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom
Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und
Randale zu versichern. Die Rechte an dieser Versicherung werden
an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.
VII. Gewährleistung
VII.I. Im Falle von
Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zu
gesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl
berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder
neu zu liefern. Der Käufer ist berechtigt, bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung zu
verlangen.
VII.II. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon
abhängig, daß der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von
einer Woche und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von
einem Monat nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden
Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB
bleiben hiervon unberührt. Bei Gebrauchtgeräten entfällt
jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers. Der Käufer ist
verpflichtet uns die Überprüfung des fehlerhaften
Liefergegenstandes zu gestatten.
VII.III. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte
ist ausgeschlossen.
VIII. Garantie
VIII.I. Treten innerhalb
der Garantiezeit Mängel auf, die auf Fabrikations-fehler
zurückzuführen sind, so werden diese Teile kostenfrei ersetzt.
Nicht eingeschlossen in der Garantieleistung sind
Versandkosten, An und Abfahrtkosten sowie Arbeitszeit unseres
Technikers. Diese werden nach Aufwand berechnet.
VIII.II. Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit
unter Vorlage des Kaufbeleges geltend gemacht werden. Das
Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung auf dem Weg zu
oder von der Stelle, die den Garantieanspruch entgegennimmt
oder das instandgesetzte Gerät wieder ausliefert, trägt der
Käufer.
VIII.III. Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler und
Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter
Aufstellung oder Installation, äußeren Einwirkungen (z.B.
Transportschäden, Beschädigungen durch Stoß oder Schlag),
Reparaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht
autorisierter Seite vorgenommen wurden. Durch diese Garantie
werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf
Rückgängigmachen des Kaufvertrages oder Herabsetzung des
Kaufpreises nicht begründet.
VIII.IV. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung
der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in
Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit
der Garantiefrist des gesamten Gerätes.
VIII.V. Alle Garantieansprüche verjähren mit Ablauf der
Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist
geltendgemachten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die
Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem
Fall tritt die Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach
der letzten Garantieleistung oder der Erklärung ein, daß der
Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorläge.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
IX.I
Für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens wird als Erfüllungsort für Lieferung und
Zahlung sowie als Gerichtsstand Berlin vereinbart, mit der
Maßgabe, daß wir auch berechtigt sind am Ort des Sitzes oder
einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
IX.II. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Käufers zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
IX. III. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen
uns und dem Käufer nicht.
Stand: Juli 2009