Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen 

I. Geltung
I.I. Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen. Unseren Bedingungen entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Genehmigung zugestimmt. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Der Käufer erkennt diese Bedingungen spätestens durch Auftragserteilung oder mit Annahme der Lieferung an.
I.II. Soweit diese Bedingungen Regelungen für den kaufmännischen Verkehr enthalten, gelten diese nur gegenüber einem Kaufmann, wenn der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbe gehört, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II. Vertragsabschluß
II.I. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten Produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeiten von Geräten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Wir behalten uns insbesondere Änderungen und Verbesserungen vor, die dem technischen Fortschritt dienen.
II.II. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, das darin liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, der Rechnung oder die Auslieferung erklärt werden.

III. Preise/Zahlung
III.I. Die genannten Preise sind Nettopreise (zzgl. gesetzl. MwSt.). Die Preise sind freibleibend und können ohne besondere Ankündigung geändert werden. Sie gelten ab unseren Auslieferungslagern und verstehen sich ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Der Versand erfolgt nach unserer freien Wahl. Wir liefern in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z.B. seemäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Ware auf Rechnung des Käufers zu versichern. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Individualvereinbarungen bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt. Die Preise unserer US-Importe sind auf US$-Basis kalkuliert. Sollten Dollarschwankungen von über +/- 5% entstehen, so behalten wir uns vor unsere Preise entsprechend anzupassen.
III.II. Zahlungen haben innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung rein netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu erfolgen. Bei Neukunden müssen wir auf Barzahlung bei Lieferung bzw. Lieferung per Nachnahme bestehen. Kosten, die durch eine der Barzahlung abweichende Zahlungsart entstehen, trägt der Käufer.
III.III. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, trägt er alle weiteren Kosten, die durch das Forderungsmanagement entstehen. Weiterhin berechnen wir Verzugszinsen in Höhe 5% p.a. ab dem 1. Tag des Zahlungsverzuges. Dem Käufer bleibt vorbehalten einen geringeren Zinsschaden nachzuweisen.
III.IV. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Käufer kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
III.V. Im kaufmännischen Verkehr steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, auch soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

IV. Lieferung
IV.I. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
IV.II. Eine Lieferfrist gilt nur, wenn sie schriftlich vereinbart ist. Sie ist eingehalten, wenn innerhalb der Frist die Ware das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft oder Abholbereitschaft gemeldet ist. IV.III. Wird der Verkäufer durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, auch bei seinen Vorlieferanten, z.B. behördliche Eingriffe, Arbeitskämpfe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Naturkatastrophen, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe usw., die er trotz Beobachtung der nach den Umständen des Falles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte, an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
IV.IV. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen berechtigt den Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Fristsetzung beim Verkäufer.
IV.V. Wir behalten uns Teillieferungen vor.
IV.VI. Wird die Ware auf dessen Wunsch zugesandt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt
IV.VII. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

V. Schadenersatz
Im kaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den voraussehbaren Schaden begrenzt.

VI. Eigentumsvorbehalt
VI. I. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherschutzgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Im kaufmännischen Verkehr behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
VI.II. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
VI.III. Der Käufer verpflichtet sich bis zur vollständigen Bezahlung der Ware keine Veränderungen am Liefergegenstand vorzunehmen.
VI.IX. Im kaufmännischen Verkehr ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Einbruchsdiebstahl und Randale zu versichern. Die Rechte an dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

VII. Gewährleistung
VII.I. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zu gesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist berechtigt, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
VII.II. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, daß der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von einer Woche und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von einem Monat nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Bei Gebrauchtgeräten entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes zu gestatten.
VII.III. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

VIII. Garantie
VIII.I. Treten innerhalb der Garantiezeit Mängel auf, die auf Fabrikations-fehler zurückzuführen sind, so werden diese Teile kostenfrei ersetzt. Nicht eingeschlossen in der Garantieleistung sind Versandkosten, An und Abfahrtkosten sowie Arbeitszeit unseres Technikers. Diese werden nach Aufwand berechnet.
VIII.II. Garantieansprüche müssen innerhalb der Garantiezeit unter Vorlage des Kaufbeleges geltend gemacht werden. Das Risiko des Verlustes oder einer Beschädigung auf dem Weg zu oder von der Stelle, die den Garantieanspruch entgegennimmt oder das instandgesetzte Gerät wieder ausliefert, trägt der Käufer.
VIII.III. Ausgenommen von dieser Garantie sind Fehler und Schäden infolge von unsachgemäßem Gebrauch, fehlerhafter Aufstellung oder Installation, äußeren Einwirkungen (z.B. Transportschäden, Beschädigungen durch Stoß oder Schlag), Reparaturen und Abänderungen, die von dritter, nicht autorisierter Seite vorgenommen wurden. Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Rückgängigmachen des Kaufvertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises nicht begründet.
VIII.IV. Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist des gesamten Gerätes.
VIII.V. Alle Garantieansprüche verjähren mit Ablauf der Garantiefrist. Für einen innerhalb der Garantiefrist geltendgemachten, aber nicht beseitigten Fehler, ist die Verjährung bis zur Beseitigung des Fehlers gehemmt. In diesem Fall tritt die Verjährung jedoch spätestens zwei Monate nach der letzten Garantieleistung oder der Erklärung ein, daß der Fehler beseitigt sei oder kein Fehler vorläge.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
IX.I Für Verträge mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand Berlin vereinbart, mit der Maßgabe, daß wir auch berechtigt sind am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.
IX.II. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
IX. III. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer nicht.

 Stand: Juli 2009